Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes um den Leopoldskroner Weiher, das durch Teiche, Weiher sowie kleinflächig strukturierte Landschaft mit Wiesen, Wäldchen und alten Parks geprägt ist;

2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des Grünkeils zwischen dem Leopoldskroner Moor und dem Festungsberg als harmonische Verbindung von Naturlandschaft und naturnaher Kulturlandschaft.