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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 106/1980

Änderung

LGBl Nr 83/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl Nr 73, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Der in der Stadtgemeinde Salzburg südlich des Mönchsberges und Rainberges liegende Bereich von Leopoldskron wird in dem im Abs. 2 genannten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes sind dem Lageplan 1:1000 zu entnehmen. Diese Planunterlage stellt einen wesentlichen Inhalt dieser Verordnung dar und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Salzburg während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden () zur allgemeinen Einsicht auf.

Diese Verordnung dient der Erhaltung:

1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes um den Leopoldskroner Weiher, das durch Teiche, Weiher sowie kleinflächig strukturierte Landschaft mit Wiesen, Wäldchen und alten Parks geprägt ist;

2. des besonderen Erlebnis- und Erholungswertes des Grünkeils zwischen dem Leopoldskroner Moor und dem Festungsberg als harmonische Verbindung von Naturlandschaft und naturnaher Kulturlandschaft.

In dem gemäß festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.

(1) Diese Verordnung tritt zugleich mit der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 49 Abs. 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. August 1976, LGBl. Nr. 72, mit der Teile der Stadtgemeinde Salzburg zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (Leopoldskroner-Weiher-Landschaftsschutzverordnung), außer Kraft.

(3) Die , 1a und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 83/2003 treten mit 1. September 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.