3. Abschnitt Dienststellen- und Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen
Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung
Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.
