Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

3. Abschnitt Dienststellen- und Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen berufsbildenden Pflichtschulen

Zusammensetzung, Bestellung, Wahlzeugen, Geschäftsführung

Die Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss bei der Dienststelle (Schule) zu errichten ist.