Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

2. Abschnitt Zentralwahlausschuss für Landeslehrer an öffentlichen allgemein bildenden Pflichtschulen

Zusammensetzung

Der gemäß des Bundes-Personalvertretungswahlgesetzes bei der Landesregierung zu bildende Zentralwahlausschuss hat aus fünf Mitgliedern zu bestehen.