Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlkundmachung

Die Bestimmung des ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Abs. 1 lit. d an die Stelle des Dienststellenwahlausschusses der Zentralwahlausschuss zu treten hat.