Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ausfertigung von Beschlüssen

Der Beschluss über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und jedem Mitglied des Dienststellenausschusses nachweislich zuzustellen.