Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stimmberechtigung, Abstimmung

(1) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Lehrer stimmberechtigt.

(2) Die Dienststellenversammlung entscheidet, sofern nicht im Abs. 3 anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit.

(3) Die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (der Vertrauenspersonen) nach des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Lehrer der Dienststelle (Schule).