Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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3. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für Landeslehrpersonen

Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren

Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt

1. der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß oder die Leiterstellungnahme gemäß vom Antrag der Landeslehrperson gemäß abweicht;

2. der Bildungsdirektion in allen anderen Fällen.