3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Landeslehrpersonen
Behörden in Leistungsfeststellungsverfahren
Die Vornahme der Leistungsfeststellung (§§ 61 bis 68 LDG 1984) von Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und konfessionellen Privatschulen obliegt
1. der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission (), wenn die Stellungnahme der Landeslehrperson gemäß § 64 LDG 1984 oder die beabsichtigte Leistungsfeststellung durch die Bildungsdirektion vom Leiterbericht gemäß § 63 LDG 1984 oder die Leiterstellungnahme gemäß § 65 Abs 2 LDG 1984 vom Antrag der Landeslehrperson gemäß § 65 Abs 1 LDG 1984 abweicht;
2. der Bildungsdirektion in allen anderen Fällen.
