Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Behörden in Disziplinarverfahren

(1) Die Durchführung von Disziplinarverfahren (§§ 69 bis 105 LDG 1984) gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der bei der Bildungsdirektion eingerichteten Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ().

(2) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ( und ) vor der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ist von der Bildungsdirektion aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten eine Disziplinaranwältin oder ein Disziplinaranwalt und die erforderliche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu bestellen. Den Disziplinaranwältinnen oder Disziplinaranwälten ist gemäß Art 132 Abs 5 bzw 133 Abs 8 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Bescheide der Disziplinarbehörde Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts in Suspendierungs- und Disziplinarverfahren Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(3) Der Bildungsdirektion obliegt die Vornahme folgender Maßnahmen im Rahmen der Durchführung von Disziplinarverfahren gegen Landeslehrpersonen an öffentlichen Pflichtschulen und an konfessionellen Privatschulen:

1. die erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes ();

2. die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige ();

3. die vorläufige Suspendierung ();

4. die Durchführung der notwendigen Ermittlungen im Auftrag der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission ();

5. der Vollzug von Disziplinarstrafen () und

6. die Erlassung von Disziplinarverfügungen ().

(4) Die Entscheidung über eine vorläufige Suspendierung () sowie die Entscheidung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach erfolgtem Einspruch gegen eine Disziplinarverfügung () obliegen der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarkommission.