Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinaranwältinnen/Disziplinaranwälte

(1) Zur Vertretung der durch die Pflichtwidrigkeit verletzten dienstlichen Interessen ist bei jeder Disziplinarkommission nach den für die Bestellung der Kommissionsmitglieder geltenden Bestimmungen aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung eine Disziplinaranwältin/ein Disziplinaranwalt nebst drei Stellvertreterinnen/Stellvertreter zu bestellen.

(2) Die Bestimmungen des bis 5 und 11 haben auf die Disziplinaranwältin/den Disziplinaranwalt sinngemäß Anwendung zu finden.

(3) Die Disziplinaranwältin/Der Disziplinaranwalt hat das Recht, gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnisse und Beschlüsse gemäß Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973, LGBl. Nr. 22/1983, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 2/2022