Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit der Bildungsdirektion

Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018