Zuständigkeit der Bildungsdirektion
Die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes sowie des Personalvertretungsrechtes der im genannten Lehrpersonen wird von der Bildungsdirektion ausgeübt, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
