Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Disziplinarkommission

(1) Beim Amt der Landesregierung ist eine Disziplinarkommission für Landesbeamte einzurichten.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus:

a) einem rechtskundigen Landesbediensteten als Vorsitzendem,

b) einem von der Zentralpersonalvertretung der Tiroler Landesbediensteten vorzuschlagenden Landesbediensteten als Beisitzer und

c) einem weiteren Landesbediensteten als Beisitzer.