2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a) das Amt der Landesregierung und
b) die Disziplinarkommission.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a) das Amt der Landesregierung und
b) die Disziplinarkommission.