Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Befreiung von Verwaltungsabgaben
Für Amtshandlungen, die dem Nachweis von Anspruchsvoraussetzungen nach diesem Gesetz dienen, sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.