Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bildungsfreistellung

(1) Dem Beamten kann auf seinen Antrag für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr eine Bildungsfreistellung gewährt werden, wenn

a) die Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit dem vom Beamten beim Land Tirol wahrgenommenen Tätigkeitsbereich steht oder eine für eine andersartige als die bisherige Verwendung beim Land Tirol, für die ein besonderer Bedarf besteht, notwendige Qualifikation darstellt und

b) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

Eine neuerliche Bildungsfreistellung kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsfreistellung gewährt werden.

(2) Für die Dauer der Bildungsfreistellung gebühren dem Beamten seine bisherigen Bezüge in einem gekürzten Ausmaß, wenn ein Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2025, erbracht wird. Für die Zeit, in der der Bildungsnachweis nicht erbracht wird, sind die Bezüge zur Gänze zu kürzen und allenfalls zurückzuerstatten. Das Ausmaß der Kürzung sowie die näheren Voraussetzungen für einen Anspruch auf gekürzte Bezüge sind von der Landesregierung jährlich mit Verordnung festzulegen. Dabei ist auf § 37e Abs. 5 und 6 des Arbeitsmarktservicegesetzes Bedacht zu nehmen. Eine solche Verordnung kann rückwirkend, frühestens jedoch mit 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für das die Festlegung erfolgt, in Kraft gesetzt werden.

(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Bildungsfreistellung, so gebührt der Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer der Bildungsfreistellung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Dienststunden, so sind sie auf volle Dienststunden aufzurunden.

(4) Die Bildungsfreistellung endet vorzeitig im Fall eines Beschäftigungsverbotes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 sowie bei Antritt eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005, LGBl. Nr. 64/2005, in der jeweils geltenden Fassung, eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986.

(5) Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis während einer Bildungsfreistellung beendet, so sind bei der Ermittlung einer allenfalls gebührenden Abfertigung die dem Beamten für den letzten Monat vor dem Antritt der Bildungsfreistellung gebührenden Bezüge und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(6) Die Zeit der Bildungsfreistellung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen, soweit ein Bildungsnachweis im Sinn des § 37e Abs. 3 und 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes erbracht wird. Sie gilt im Fall eines Anspruches auf gekürzte Bezüge nach Abs. 2 als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(7) Wurde die höchstzulässige Dauer der Bildungsfreistellung von einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann dem Beamten für die restliche Dauer der Frist nach Abs. 1 vierter Satz einmalig ein Wechsel von Bildungsfreistellung zu Bildungsteilzeit gewährt werden. In diesem Fall muss die Bildungsteilzeit mindestens vier Monate betragen und darf das zweifache Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils nicht übersteigen.