Übergangsbeitrag
(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach oder 3 keinen Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nicht nach oder 3 vom Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuss ausgeschlossen wäre.
(2) Die bis 60 gelten sinngemäß.
(3) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Witwen- und Witwerversorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen.
