Ruhegenussermittlungsgrundlagen
Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage
a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,
b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und
c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
ermittelt.
