Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruhegenussermittlungsgrundlagen

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage

a) des ruhegenussfähigen Monatsbezuges,

b) der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ausgehend davon gebildeten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage und

c) der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

ermittelt.