Zeugnis
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Zeugnis
Dem Beamten ist auf sein Verlangen, insbesondere bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner Verwendung auszustellen.