Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Ist der Beamte wegen eines Unfalls, ausgenommen eines Dienstunfalls, oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält er den Anspruch auf den Monatsbezug und die Kinderzulage bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Dauert die Dienstverhinderung über die im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Beamten ab diesem Zeitpunkt für die Dauer der Dienstverhinderung 80 v.H. des Monatsbezugs und der Kinderzulage.

(3) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalls ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(4) Ein Beschäftigungsverbot nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. Mutterschutzgesetz 1979 beendet die in den Abs. 1 und 3 angeführten Fristenläufe.

(5) Ist der Beamte durch einen anderen wichtigen, seine Person betreffenden Grund ohne sein Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihm der Monatsbezug und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage im Ausmaß von 80 v.H. des Monatsbezugs.

(6) Ein Beamter, der infolge einer Beschwerde gegen eine amtswegige Ruhestandsversetzung nach als beurlaubt gilt, gilt in besoldungsrechtlicher Hinsicht als wegen einer Krankheit länger als 182 Tage an der Dienstleistung verhindert, wenn seine Bezüge am Tag der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits nach Abs. 2 gekürzt waren.