Übergangsbestimmungen zum Ausmaß des Ruhegenusses
(1) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 in den Ruhestand versetzt wurden und deren Ruhegenuss sich nach der gekürzten durchrechnungsoptimierten Bemessungsgrundlage bemisst, ist in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 2025 nach den §§ 15 und 15a BDG 1979, jeweils in Verbindung mit Art. V der 38. Landesbeamtengesetz-Novelle, in den Ruhestand versetzt wurden, ist weiterhin nicht anzuwenden.
