Entscheidungsfristen im Leistungsfeststellungsverfahren
Im Leistungsfeststellungsverfahren hat das Landesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Entscheidungsfristen im Leistungsfeststellungsverfahren
Im Leistungsfeststellungsverfahren hat das Landesverwaltungsgericht ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen drei Monaten zu entscheiden.