Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

(1) Hinsichtlich

a) der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach und

b) der Bemessung des Schadenersatzes

gelten die bis 15, 17, 18, 19 und 21 des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.

(2) Bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach Abs. 1 gilt hinsichtlich der Fristen des Tiroler Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsgesetzes sinngemäß.