Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Auf den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zum Land Tirol vor dem 1. Jänner 2007 begründet wurde, ist , 5 und 6 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden, sofern dem Vertragsbediensteten nach diesen Bestimmungen bereits vor der Vollendung des 43. Lebensjahres ein Urlaubsausmaß von 240 Dienststunden gebührt.