Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung

(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom der bisherige Jubiläumsstichtag.

(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit , wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.