Übergangsbestimmung zur Jubiläumszuwendung
(1) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach bis 4 übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom der bisherige Jubiläumsstichtag.
(2) Für den Bediensteten, dessen Dienstverhältnis nach übergeführt wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit , wenn dies für ihn günstiger ist, sonst der bisherige Jubiläumsstichtag.
