*) Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
– Einteilung der Landesbediensteten –
– Beschäftigungsrahmenplan –
– Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3
– Verwendung von Begriffen –
– Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.
*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013
Weitere Inhalte
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).
