Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

– Einteilung der Landesbediensteten –

– Beschäftigungsrahmenplan –

– Zuständige Organe, Dienstbehörde – mit Ausnahme des Abs. 3

– Verwendung von Begriffen –

– Anforderungen an Stellen, Beurteilung der Eignung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/1994, 49/1995, 2/1997, 49/2000, 17/2005, 36/2013

Weitere Inhalte

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).