*) Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:
– | Personalakt – |
– | Dienstliche Aus- und Fortbildung – |
– | Mitarbeitergespräch – |
– | Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. – |
– | Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst – |
– | Enthebung vom Dienst – mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach gilt. |
§ 16a – | Verarbeitung personenbezogener Daten –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020
Weitere Inhalte
Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).
