Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Anwendung von Bestimmungen des Landesbedienstetengesetzes 2000

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des ersten Abschnittes des I. Hauptstückes des Landesbedienstetengesetzes 2000 sinngemäß anzuwenden:

Personalakt –

Dienstliche Aus- und Fortbildung –

Mitarbeitergespräch –

Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen auf einen anderen Rechtsträger, mit der Abweichung, dass die Landesbeamten, die in Krankenanstalten tätig sind, der Vorarlberger Krankenhaus-Betriebsgesellschaft m.b.H. im Sinne des des Landesbedienstetengesetzes 2000 zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Landesbeamten können ihr Optionsrecht im Sinne des des Landesbedienstetengesetzes 2000 bis zum 1. Juli 2001 wahrnehmen. –

Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienst –

Enthebung vom Dienst –

mit der Maßgabe, dass die im Abs. 2 dritter Satz festgelegte Ausnahme für Nebenbezüge gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nach gilt.

§ 16a –

Verarbeitung personenbezogener Daten –.

*) Fassung LGBl.Nr. 49/2000, 14/2001, 50/2015, 35/2017, 24/2020

Weitere Inhalte

Neukundmachung 49/2000: Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft (ausgenommen und 142 Abs. 11).