Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versorgungsgeld für die Angehörigen eines Beamten des Ruhestandes

Die Bestimmungen des sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. letzter Satz ist nicht anzuwenden.

2. Die Einschränkung des gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

3. Der Unterschiedsbetrag () ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.