Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kammerbeitrag C

(1) Der Kammerbeitrag C ist von den Kammerzugehörigen gemäß zu entrichten.

(2) Die Bemessungsgrundlage des Kammerbeitrages C ist:

a) für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit sie nicht unter lit. b fallen, der gemäß des Umsatzsteuergesetzes 1994 steuerbare Jahresumsatz bzw. der steuerbare Jahresumsatz der in der Steiermark gelegenen Betriebsstätte;

b) für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, die Mitglieder der Wirtschaftskammer sind (Wirtschaftskammergesetz 1998), der gemäß des Umsatzsteuergesetzes 1994 steuerbare Jahresumsatz der in der Steiermark gelegenen Betriebsstätte.

(3) Für die Einhebung des Kammerbeitrages C kann ein Mindestbetrag festgelegt werden.

(4) Den Hebesatz sowie den Mindestbetrag hat die Vollversammlung der Landeskammer für jedes Kalenderjahr festzusetzen, für das der Kammerbeitrag C zu entrichten ist.

(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern für Kammerzugehörige nach Abs. 2 lit. a ein 0,32 Promille, nach Abs. 2 lit. b ein 0,08 Promille übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung, wenn der Mindestbetrag auf über 45,00 € festgelegt werden soll.

(6) Die Höhe des Kammerbeitrages C ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist mit 10. November des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt sinngemäß.

(7) Im übrigen gelten die Bestimmungen des bis 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/1981, LGBl. Nr. 58/2000, LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018