Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kammerbeitrag B

(1) Der Kammerbeitrag B ist von allen Kammerzugehörigen gemäß , sofern sie nicht gemäß zur Kammerumlage oder gemäß zum -Kammerbeitrag A herangezogen werden, zu entrichten.

(2) Der Kammerbeitrag B wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) vorgeschrieben. Stichtag für die Beitragsvorschreibung ist der 1. Jänner des jeweiligen Erhebungszeitraumes.

(3) Die Höhe des Kammerbeitrages B setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Die Höhe des Kammerbeitrages B darf pro Person den Betrag von € 10,– nicht übersteigen.

(4) Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag B ist mit 15. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Im Übrigen gilt sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2004, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 105/2018