Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung über die Mitgliedschaft

Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, so hat die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder des Betroffenen darüber zu entscheiden.