Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach , dass eine Mitgliedschaft vorliegt.

(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach , dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.