Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer beginnt mit dem Tag der Erfüllung einer der Voraussetzungen nach oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach , dass eine Mitgliedschaft vorliegt.
(2) Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach weggefallen sind, oder mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung nach , dass eine Mitgliedschaft nicht vorliegt.
