Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Finanzgebarung

Gebarung der Landarbeiterkammer

Die Gebarung der Landarbeiterkammer hat nach den Grundsätzen der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit im Sinn ihrer Zielsetzungen zu erfolgen.