Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beratung und Schulung

(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.