Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Förderungsempfänger

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von:

a) selbständigen und unselbständigen Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft;

b) Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform;

c) Fachvereinen und Fachverbänden, die von der Landwirtschaftskammer anerkannt sind;

d) land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;

e) Weggemeinschaften, durch deren Wege in erheblichem Maße land- und forstwirtschaftliche Grundstücke erschlossen werden;

f) Wassergenossenschaften, deren Zweck die Wasserversorgung landwirtschaftlicher Betriebe oder die Bewässerung oder Entwässerung landwirtschaftlicher Grundstücke ist;

g) Betrieben der gewerblichen Wirtschaft, deren Förderung in erheblichem Maße der Land- und Forstwirtschaft dient.