Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Für die Durchführung von Amtshandlungen im landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren sind keine Verwaltungsabgaben gemäß dem Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetz, LGBl. Nr. 20/1969, in der jeweils geltenden Fassung, zu entrichten.