Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Hauptstück Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.