Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime
(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter () errichtet und erhalten werden.
(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.
