Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter () errichtet und erhalten werden.

(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.