Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen

Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970