Übergangsbestimmungen
Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Übergangsbestimmungen
Der Fonds hat die nach dem Steiermärkischen Landwirtschaftlichen. Siedlungsgesetz, LGBl. Nr. 46/1965, angefallenen Förderungsanträge und Geschäfte zu Ende zu führen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970