Gebarungskontrolle
Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS
Gebarungskontrolle
Das Kuratorium hat der Landesregierung auf Verlangen alle Auskünfte über die Gebarung zu geben und jährlich die Fondsabrechnung und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.