Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Errichtung und Zweck

(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970