Errichtung und Zweck
(1) Zur Förderung von Maßnahmen gemäß des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 1/1970, wird ein Fonds geschaffen. Er führt den Namen „Landwirtschaftlicher Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark“ und hat seinen Sitz in Graz. Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds ist ein Siedlungsträger im Sinne des des Steiermärkischen Landwirtschaftlichen Siedlungs-Landesgesetzes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 34/1970
