Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Lehrpläne

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0),

b) Lehrplan für die Fachberufsschule Forstwirtschaft (Anlage 1/1),

c) Lehrplan für die Fachberufsschule Gartenbau (Anlage 1/2).

(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachschulen (Anlage 2/0),

b) Lehrplan für die Fachrichtung Landwirtschaft (Anlage 2/1),

c) Lehrplan für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2),

d) Lehrplan für die Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/3),

e) Lehrplan für die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/4).

(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):

a) Soziale und Personale Kompetenzen,

b) Unternehmensführung,

c) Agrarische Basiskompetenzen,

d) Landwirtschaft,

e) Betriebs- und Haushaltsmanagement,

f) Pferdewirtschaft,

g) Gartenbau,

h) Weinbau,

i) Obstbau,

j) Forstwirtschaft.