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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: VBl. Tirol Nr. 72/2023

Änderung

VBl. Tirol Nr. 69/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 64, 65 und 66 Tiroler Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 65/2022, wird nach Anhören des Land- und forstwirtschaftlichen Schulbeirates verordnet:

Lehrpläne

(1) Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachberufsschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachberufsschulen (Anlage 1/0),

b) Lehrplan für die Fachberufsschule Forstwirtschaft (Anlage 1/1),

c) Lehrplan für die Fachberufsschule Gartenbau (Anlage 1/2).

(2) Für die dreistufigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen sowie für die zweistufigen weiterführenden Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne und gemeinsamen Lehrplanbestimmungen erlassen:

a) Gemeinsame Lehrplanbestimmungen für die Fachschulen (Anlage 2/0),

b) Lehrplan für die Fachrichtung Landwirtschaft (Anlage 2/1),

c) Lehrplan für die Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement (Anlage 2/2),

d) Lehrplan für die Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/3),

e) Lehrplan für die Fachschule für Erwachsene der Fachrichtung Pferdewirtschaft (Anlage 2/4).

(3) Für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden folgende Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen (Anlage 3/0):

a) Soziale und Personale Kompetenzen,

b) Unternehmensführung,

c) Agrarische Basiskompetenzen,

d) Landwirtschaft,

e) Betriebs- und Haushaltsmanagement,

f) Pferdewirtschaft,

g) Gartenbau,

h) Weinbau,

i) Obstbau,

j) Forstwirtschaft.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005, LGBl. Nr. 52/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 127/2020, außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.