Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Einstufungsprüfung

Zweck der Einstufungsprüfung

Die Einstufungsprüfung (§ 35 Abs 4 des Gesetzes) dient der Feststellung, ob die Vorbildung der Aufnahmewerberin oder des Aufnahmewerbers für die angestrebte Schulstufe der Berufs- oder Fachschule ausreicht, ohne die vorangegangene Schulstufe der betreffenden Schulart oder Fachrichtung besucht zu haben.