Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruf zur Ordnung

(1) Bei Reden und Zwischenrufen sowie schriftlichen Äußerungen, die den Anstand oder die Sitte verletzen, kann die Präsidentin/der Präsident den Ruf zur Ordnung erteilen.

(2) Nach dem dritten Ruf zur Ordnung kann die Präsidentin/der Präsident der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.