Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Ruf zur Sache

(1) Die Präsidentin/Der Präsident kann bei Abweichungen von der Sache den Ruf zur Sache erteilen.

(2) Nach dem dritten Ruf zur Sache kann die Präsidentin/der Präsident der Rednerin/dem Redner das Wort entziehen.

(3) Wurde einer Rednerin/einem Redner das Wort entzogen, so kann der Landtag ohne Wechselrede beschließen, dass er die Rednerin/den Redner dennoch hören will.