Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab 1 : 130.000 (Anlage A) und eines Detailplanes im Maßstab 1 : 5000 (Anlage B).

(2) Der Übersichtsplan (Anlage A) und der Detailplan (Anlage B) werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden:

1. in den Übersichtsplan (Anlage A):

a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständi-gen Stelle;

b) bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen;

c) bei der Politischen Expositur Gröbming und

d) bei allen Gemeindeämtern der im genannten Gemeinden;

2. in den Detailplan (Anlage B) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.