Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der Landschaft als Erholungsraum für die Allgemeinheit. Geschützt werden insbesondere:

- die großen zusammenhängenden unverbauten Flächen, wie naturnahe Waldflächen,

- die strukturierte Kulturlandschaft mit ihren Kleinbiotopen, wie Gebüschen und Baumgruppen,

- die Feldrain- und Waldrandgesellschaften,

- die naturnahen strukturreichen Kleingewässer, wie Quellen, Bäche, etc.,

- die Lebensräume für die im Schutzgebiet vorkommenden Tier- und Pflanzenarten und

- die naturnahen Bachabschnitte.