Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entscheidung durch die Geschäftsführung

Die Fondskommission kann die Geschäftsführung ermächtigen, über die Gewährung von Förderungen bis zu den im enthaltenen Höchstbeträgen zu entscheiden. Die Beurteilung, ob ein besonderer Härtefall vorliegt, obliegt jedoch jedenfalls der Fondskommission.