Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diejenige Körperschaft, die auf Grund dieses Gesetzes Eigentümer von Vermögenswerten nach den ehemaligen Landkreisen wird, hat die Durchführung der durch den Eigentumsübergang erforderlichen Änderungen in amtlichen Urkunden unverzüglich zu beantragen.