Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Niederösterreich konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Soweit durch dieses Gesetz Liegenschaften oder verbücherungsfähige Rechte erfaßt werden, hat die Landesregierung über den Erwerb dieser Vermögenswerte auf Grund der durch dieses Gesetz erfolgten Eigentumsübertragung eine Bescheinigung auszustellen.